Mehr Sicherheit bei Kunststoffkontakt

Dienstag, 30. September 2025
Foto: stock.adobe.com – Sergey Ryzhov

Für Lebensmittelkontakt-materialien und Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Kunststoff gibt es neue Kennzeichnungs-vorgaben.

Kunststoffe sind aus unserem Alltag kaum mehr wegzudenken, insbesondere wenn es um Verpackungen und Gegenstände geht, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Aus Nachhaltigkeitsgründen werden Lebensmittelbedarfs­gegenstände zunehmend für die wiederholte Verwendung konzipiert. Bei häufiger Verwendung kann das Material jedoch beschädigt werden, sodass es zu einem verstärkten Übergang von gesundheitlich bedenklichen Stoffen ins Lebensmittel (Migration) kommen kann. Um Verbraucher im Umgang mit diesen Lebensmittelbedarfsgegenständen zu unterstützen, wurden die Kennzeichnungsvorgaben der EU-Kunststoffverordnung ausgeweitet.
 
Hersteller beziehungsweise verantwortliche Unternehmer müssen nun Anwender über Massnahmen zur Vermeidung oder Verzögerung von Schäden an Lebensmittelbedarfsgegenständen (z. B. Hinweise zur Reinigung oder Lagerung) informieren und erklären, wie Schäden aufgrund wiederholter Nutzung erkannt werden können (z. B. Risse, Verformungen oder Verfärbungen). Zudem muss ein Warnhinweis angebracht werden für den Fall, dass spezifische Schäden oder eine vorhersehbare Fehlanwendung zu einer erhöhten Migration führen kann beziehungsweise den Gegenstand für eine weitere Verwendung im Lebensmittelkontakt ungeeignet macht.
 
Weiterhin benötigen Einweg- und Mehrweg-Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, besondere Hinweise für eine sichere und sachgemässe Verwendung, wenn diese Stoffe enthalten mit Beschränkungen in Bezug auf:
  • bestimmte Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen
    (z. B. nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen)
  • Kontaktdauer und/oder Temperatur und/oder
  • Erhitzungsbedingungen wie Backofen- und Mikrowellennutzung

Um betroffenen Unternehmen die Umstellung zu ermöglichen, gelten Übergangsmassnahmen. Materialien und Gegenstände, die den bisherigen Regelungen entsprechen und vor dem 16. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin abverkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Weitere Infos dazu finden Sie unter: one-globe.info. 

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