Ab dem 19. Juli 2026 dürfen unverkaufte Kleidung, Schuhe und Bekleidungszubehör nicht mehr vernichtet werden. Dieses Verbot gilt EU-weit und betrifft Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise Hersteller, Händler und Importeure. Es wurde durch die neue Ökodesign-Rahmenverordnung der Europäischen Union (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) eingeführt und könnte zukünftig auf weitere Produktkategorien ausgeweitet werden.
One Globe. Grundsätzlich müssen Wirtschaftsteilnehmer gemäss den Vorschriften der ESPR Massnahmen ergreifen, um eine Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zu verhindern. Unverkaufte Verbraucherprodukte sind Fertigprodukte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, jedoch nicht verkauft wurden, wie beispielsweise Warenüberschüsse an Möbeln oder während der Widerrufsfrist durch Verbraucher zurückgegebene Kleidung. Werden unverkaufte Verbraucherprodukte dennoch entsorgt, müssen die verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer jährlich auf ihrer Website gewisse Daten leicht und öffentlich zugänglich machen. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über die Anzahl und das Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte sowie die Gründe für die Entsorgung. Diese Offenlegungspflicht betrifft Geschäftsjahre, die nach dem 18. Juli 2024 begonnen haben, sodass gegebenenfalls bereits jetzt Daten für die Berichterstattung im folgenden Geschäftsjahr gesammelt werden müssen. Unternehmen, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht veröffentlichen müssen, können auch die Daten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte in den Nachhaltigkeitsbericht aufnehmen.
Von der Offenlegungspflicht und dem Vernichtungsverbot ausgenommen sind Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittelgrosse Unternehmen sind erst ab dem 19. Juli 2030 betroffen. Details zur Umsetzung der Offenlegungspflicht und weitere Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sollen noch veröffentlicht werden.
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