Mindestlohn: Aufwand in Grenzen halten

Freitag, 07. August 2015
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Höhere Personalkosten, mehr Bürokratie: Viele Arbeitgeber klagen über das seit Jahresbeginn gültige Mindestlohngesetz. Was Sie beachten sollten, um die Kosten zu minimieren.

Das Mindestlohngesetz ist seit Jahresbeginn in Kraft. Indessen sind die Meinungen über den organisatorischen Mehraufwand geteilt. „Der bürokratische Aufwand hält sich in Grenzen, da bei über 80 Prozent unserer Mitarbeiter die Arbeitszeiten immer schon dokumentiert wurden, um der Steuer- und Sozialverantwortung gerecht zu werden“, sagt Stefan-Thomas Klose, Pressesprecher bei  Rossmann. Anders Britta Beste. „Für uns hat sich durch den Mindestlohn ein aus unserer Sicht unverhältnismäßiger bürokratischer Mehraufwand ergeben, der die Einstellung einer Teilzeitkraft erforderlich gemacht hat“, berichtet die Personalchefin von Das Futterhaus.

Hohe Strafen bei Verstößen

Wie das Urteil im Einzelfall auch ausfällt: Im Interesse aller Unternehmen liegt es jedenfalls, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu vermeiden. Denn fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Sollte aufgrund mangelnder Dokumentation ein Verstoß gegen den Mindestlohn letztlich nicht widerlegt werden können, drohen im Extremfall sogar Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Daher gilt es Folgendes zu beachten:

1. Unter den Mindestlohn von 8,50 Euro fallen alle Mitarbeiter. Ausgenommen sind hier nur Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Anstellung. Ebenfalls ausgenommen für einen Zeitraum von maximal drei Monaten: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss sowie Praktikanten vor Beginn einer Lehre oder eines Studiums sowie begleitend zu ihrer Ausbildung. Danach muss der Mindestlohn bezahlt werden – die Regelung führt dazu, dass mittlerweile viele Handelsunternehmen auf einen (längerfristigen) Einsatz von Praktikanten verzichten.

2. Maßstab ist der Bruttolohn. Weihnachts- und Urlaubsgeld gehören nur im Auszahlungsmonat dazu. Betriebe mit Löhnen an der Mindestlohngrenze können deshalb Sonderzahlungen zwölfteln und anteilig monatlich abrechnen – soweit das tarifvertraglich zulässig ist. Kompliziert wird es bei Zulagen und Zuschlägen. Inwieweit diese mit berücksichtigt werden können, ist nicht geklärt.   

Offener Punkt: Zulagen

3. Gemäß der Mindestlohndokumen-tationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) müssen in der Regel Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Spezielle Formvorschriften gibt es nicht, Aufzeichnungen per Hand reichen aus. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Arbeitnehmer, die ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.958 Euro brutto erhalten. Wer die Stempeluhr oder ein elektronisches Zeiterfassungssystem einsetzt, hat keine Probleme mit der Dokumentation. Möglich ist es auch, mit Smartphone-Apps zu arbeiten. Zum Beispiel bietet die Firma Plannico eine webbasierte integrierte Lösung für die Dienstplanung inklusive Zeiterfassung (www.plannico.com). Mitarbeiter „stempeln“ dabei per Smartphone. Mit „Crewmeister“ bietet das Unternehmen Atoss eine ähnliche Lösung (www.crewmeister.de).

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Statements

Olaf Schomaker, Geschäftsführer bei Globus SB-Warenhaus
Bei Globus liegen wir bereits über dem Mindestlohn und beginnen unser eigenes Entgeltmodell bei 8,67 Euro für Aushilfen.  Bei der ersten Entgeltstufe  liegt das Gehalt bei uns bei 9,51 Euro pro Stunde. Auch die mit der Einführung des Mindestlohns verbundene  Dokumentationspflicht ist für uns kein Mehraufwand. Über unsere eigenen Zeiterfassungssysteme dokumentieren wir alle notwendigen Informationen."

Britta Beste, Leiterin Personalabteilung bei Das Futterhaus
Im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hat die Anpassung an den Mindestlohn zu einer bemerkbaren Erhöhung der Personalkosten geführt, zumal wir die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auch hier weiterhin nicht mit einrechnen. Für uns hat sich durch den Mindestlohn ein deutlicher, aus unserer Sicht unverhältnismäßiger, bürokratischer Mehraufwand ergeben, der die Einstellung einer Teilzeitkraft erforderlich gemacht hat.